Vereinsstatuten des
FKC im Sinne des Vereinsgesetzes
2002, Fassung 2021
Der FKC hat auf Beschluss der Generalversammlung vom
5.7.21 die Statuten akualisiert.
Mit Bescheid der BH Dornbirn wurden
diese genehmigt und der FKC zur Fortsetzung der Tätigkeit eingeladen.
Zahl:
BHDo-III-1801/0484-16; Dornbirn, am 16.08.2021
Die
wichtigsten Änderungen:
§2/7 wurde gestrichen, da es
den analogen 35mm Film praktisch nicht mehr gibt, und die nachfolgenden Absätze
entsprechend neu nummeriert.
§3/2/f Die Weltlichtspiele sind inzwischen
schon abgerissen, wir sind derzeit im Cinema Dornbirn, aber auch das ist schon
angezählt.
§3/2/k - Internetforen mussten wieder eingestellt, da diese
gehackt wurden bzw. misbraucht wurden, der Aufwand dies zu kontrollieren ist zu
hoch.
§3/3/e - eMail Adressen werden kostenlos an Mitglieder vergeben, die
sie brauchen; wir besitzen keine 16mm - Projektoren mehr, die wir verleihen
könnten.
Die gröbste Änderung ist, dass die Generalversammlung nicht
zwingend im ersten Halbjahr stattfinden muss. Der §9/1
wurde deshalb neu definiert. Die Corona-Krise hat gezeigt, dass eine
Terminfindung sehr schwer werden kann.
§9/3 - wir haben seit einiger Zeit
kein Fax mehr, deshalb "schriftlich" oder per "e-Mail".
§16/2 - statt
"Bundeskanzleramt" muss es BMKOES heissen
Anmerkungen: um der LGBTQ-Debatte
zu entsprechen wurden nicht nur Männer und Frauen, sondern auch diverse Personen
einbezogen.
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.
Der Verein führt den Namen
"Filmkulturclub Dornbirn" (FKC)
2.Er hat seinen Sitz in Dornbirn und erstreckt seine Tätigkeit auf
Österreich und angrenzende Regionen.
3.
Die
Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der
Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
(1)
die Förderung des anspruchsvollen Filmes und die Hebung des Filmniveaus
(2)
die Integration des Filmes in das Kulturgeschehen
(3)
die Förderung von Kontakten zwischen Filmschaffenden (Autoren, Regisseure,
Schaupieler u.a.) und dem Publikum
(4)
die Förderung der Verbreitung von Filmen aus Ländern des Südens,
Schwellenländern, aus Europa und Österreich mit sozialer oder politischer
Relevanz.
Umgekehrt ist es nicht der Sinn des Vereines, Filme aus Ländern
mit schon dominantem Marktanteil (derzeit: USA) noch weiter zu fördern.
(5)
die Förderung der freien Meinungsäußerung
(6) die Förderung
zwischenmenschlicher Kontakte und sinnvoller Freizeitgestaltung
(7)
die Priorisierung des echten, chemisch-optischen Filmes („analoger“
35mm-Kinofilm) bzw. der Aufführung von Filmen in klassischen Kinosälen gegenüber
Videoformaten und digitalen Projektionsverfahren, solange diese noch nicht die
Qualität des 35mm-Filmes erreichen oder übertreffen. Damit verbunden ist eine
gewisse Wachsamkeit gegenüber Bestrebungen mit der Einführung des „Digitalen
Kinos“, eine weitere Monopolisierung des Filmmarktes zu erreichen.
(7) die Erhaltung von Filmvorführungen mit optimaler Bild- und Tonqualität
in klassischen Kinos, formatrichtiger Projektion und wenn möglich in
Originalfassungen (mit Untertiteln)
(8) die Betreibung einer Homepage mit umfassenden Infos über den Verein,
sein Programm, Filmkritiken und Festivalberichten bzw. Links dazu.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2)
Als ideelle Mittel dienen
a)
die Beratung von Kinobetreibern bei der Auswahl von Filmen
b)
Besuch von Filmfestivals im In- und Ausland, ggf. Organisation von Fahrten zu
Filmfestspielen
c)
Veranstaltung eigener Filmvorführungen und Filmreihen, Auswahlschauen von
Filmfestivals, Teilnahme an regional übergreifenden Filmprogrammen.
d)
Durchführung von Informationsveranstaltungen und Seminaren zur Film- und
Medienarbeit
e)
Förderung der Schärfung des Bewusstseins für kulturell wertvolle Filme und
Filmgeschichte
f)
Zusammenarbeit mit einem Kino in Dornbirn (derzeit die "Weltlichtspiele
Dornbirn"), das in regelmäßiger Folge vom Filmkulturclub Dornbirn
ausgesuchte Filme zeigt und die Möglichkeit besteht einführende Worte zu
sprechen.
g)
Information über anspruchsvolle Filme durch Information der Presse sowie
Herausgabe eigener gedruckter Informationen, Internetseiten, Newslettern (via e-Mail) u.ä..
h)
Einführende Informationen vor den Filmvorführungen und gelegentliche
Diskussionen im Anschluss an die Filmvorführungen
i)
Zusammenarbeit mit Institutionen im In- und Ausland mit ähnlichen Zielsetzungen.
j)
Pflege einer Bibliothek/Videothek/Mediathek mit Büchern und Zeitschriften über
Filmkunst und Medientheorie.
k)
Betreibung einer Homepage mit div. Kommunikationsmöglichkeiten zwischen
Vorstand, Mitgliedern und Interessierten und z.T. auch unter diesen (z.B.
Foren), sowie mit Filmkritiken und Festivalberichten der Mitglieder.
l)
gesellige Zusammenkünfte
m)
Filmvorführungen jeder Art und in unterschiedlichen Formaten.
(3)
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a)
Mitgliedsbeiträge
b)
Spenden
c)
Einnahmen aus Veranstaltungen
d)
Subventionen und Sponsoring, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungene)
speziellen Nutzungsgebühren (z.B. für die Bereitstellung von e-Mailadressen mit
fkc.at-Domaine; Subhomepage - Providing), Entleihgebühren für technische Geräte
oder Medien.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1)
Die
Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder
und Ehrenmitglieder.
(2)
Ordentliche Mitglieder sind
jene, die sich am Vereinsleben beteiligen und dies durch Zahlung des
Mitgliedsbeitrags kundtun. Fördermitglieder sind jene, welche durch Zahlung
eines mindestens doppelten Mitgliedsbeitrages den Verein unterstützen.
Ehrenmitglieder sind Personen, die dafür wegen besonderer Verdienste um den
Verein von der Generalversammlung ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins
können alle physischen Personen, ab dem vollendeten 16.Lebensjahr, sowie
juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2)
Die Aufnahme erfolgt in der Regel durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder über
schriftlichen Antrag; über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand
endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Über die
Verweigerung ist binnen 6 Monate zu entscheiden, ansonsten gilt das Mitglied als
aufgenommen.
(3)
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und
rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jeweils zum Monatsende erfolgen. Bereits geleistete
Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist
länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt
hievon unberührt. Es erfolgt eine automatische Streichung der Mitgliedschaft,
wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als 30 Monate im
Verzug ist.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch
wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden. Im Falle der Verweigerung der Aufnahme als Mitglied
durch den Vorstand wird der bereits geleistete Mitgliedsbeitrag für den
aktuellen Zeitraum rückerstattet.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4
genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands
beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Die
Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen
Mitgliedern zu, die innerhalb von 18 Monaten einen Mitgliedsbeitrag bezahlt
haben.
(2)
Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch
erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe
verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet miteinander respektvoll umzugehen
und die Meinungsvielfalt zu respektieren. Sie haben sich aber an die in §2
formulierten Ziele und in §3 formulierten Zwecke zu halten. Sie dürfen den FKC
nicht für parteipolitische oder religiöse Zwecke missbrauchen, jedoch durchaus
sich zu einer Gesinnung bekennen. Der Umgang mit Filmen aus aller Welt und aus
den unterschiedlichsten Kulturen soll zu einer toleranten und verständnisvollen
Haltung gegenüber allen Menschen und Nationen beitragen und zum Frieden und der
Völkerverständigung beitragen. Deshalb sind gewaltverherrlichende und die
Gefahren von autoritären Regimen und Diktaturen verharmlosende Filme abzulehnen,
bzw. ist im Falle einer Vorführung zu Schulungszwecken darauf ausdrücklich
warnend hinzuweisen.
(4) Arbeiten für den Verein
erfolgen grundsätzlich ehrenamtlich. Ausnahmen sind ausdrücklich vom Vorstand zu
bewilligen. (z.B. Routinearbeiten beim Versand von Postsendungen, Kuvertieren
großer Mengen von Poststücken).
Für Material- und Sachaufwand, wie Porti und
Bürospesen, Fernmelde- und Internetgebühren und anteilmäßige Kosten an PC und
Software, hat der Verein nach seinen finanziellen Möglichkeiten jedoch
aufzukommen.
(5) Da Mitglieder des FKC sich weltweit über neue Filme informieren
sollten und dies eine große Motivation zur Mitarbeit darstellt, können Fahrten
zu Filmfestspielen durch den FKC finanziell unterstützt werden, es ist jedoch
von den Mitgliedern ein angemessener Eigenanteil an den Fahrt- und Hotelspesen
selbst zu tragen. Betroffene Mitglieder haben schriftlich über die gesehenen
Filme und das Ambiente des Festivals zu berichten. Die Auszahlung der
Festivalspesen-abrechnungen kann bis zum Jahresrechnungsabschluss verzögert
werden, Vorstand, Kassier und Rechnungsprüfer haben Sorge zu tragen, dass diese
Kosten nicht ausufern.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§
11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1)
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle
zwei Jahre statt. Wenn es die Gegebenheiten erfordern, kann der Vorstand jedoch
auch jährlich eine Generalversammlung einberufen. Es ist jedenfalls dafür zu
sorgen, dass diese noch innerhalb der im Zentralen Vereinsregister (ZVR)
angeführten Funktionsperiode des bestehenden Vorstandes stattfindet.
(gestrichen: innerhalb der ersten beiden
Quartale des Jahres)
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des
Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von
mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin
schriftlich oder mittels Telefax oder
e-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder
e-Mail-Adresse) einzuladen. Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Obmann.
(4)
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 24 Stunden vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail
einzureichen.
(5)
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
(6)
Bei
der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur die Mitglieder, die nicht mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr
als 6 Monate säumig sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des
Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen oder vor
Vorstandmitgliedern bezeugten Bevollmächtigung ist zulässig.
(7)
Die
Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
(8)
Die Wahlen und die
Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des
Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen
Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das
an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a)
Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b)
Beschlussfassung über den Voranschlag;
c)
Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d)
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e)
Entlastung des Vorstands;
f)
Festsetzung der Höhe der
Mitgliedsbeiträge für die Mitglieder;
g)
Verleihung und Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft;
h)
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung
des Vereins;
i)
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen.
§ 11: Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus fünf
Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem
Schriftführer und seinem Stellvertreter und dem Kassier.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand
hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein
anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in
der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit
aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes
ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung
eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist
möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, schriftlich (auch e-Mail) oder mündlich einberufen. Ist auch
dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5)
Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die
Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6)
Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7)
Den
Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser
verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8)
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs.
10).
(9)
Die
Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw
Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10)
Die
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten
Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl
bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne
des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich
fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1)
Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und
des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
(2)
Vorbereitung der Generalversammlung;
(3)
Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
(4)
Verwaltung des Vereinsvermögens;
(5)
Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
(6)
Aufnahme und Kündigung von Angestellten oder Dienstleistern des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner
Vorstandsmitglieder
(1)
Der
Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt
den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2)
Der
Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns oder des
Stellvertreters; in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des
Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und
Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu
vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2
genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4)
Bei Gefahr im Verzug ist der
Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung
selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch
der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5)
Der Obmann führt den Vorsitz in
der Generalversammlung und im Vorstand.
(6)
Der
Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7)
Der
Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8)
Im
Fall der Verhinderung vertreten sich Obmann, Schriftführer oder Kassiers bzw.
ihre Stellvertreter.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1)
Zwei Rechnungsprüfer
werden von der
Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist
möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2)
Den
Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der
Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der
Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die
Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
(1)
Zur
Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist
das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
(2)
Das
Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es
wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als
Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand
binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen
seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch
den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum
Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ
– mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand
der Streitigkeit ist.
(3)
Das
Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1)
Die
freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur
mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden
ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler
zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der
Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll,
soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche
oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der
Kulturförderung. Hat der Verein nicht alle Auflagen für Subventionen erfüllt,
ist das restliche Vereinsvermögen an die Subventionsgeber zurück zu erstatten.
Dies sind derzeit das BMKOES, das Amt der Stadt
Dornbirn und das Amt der Vorarlberger Landesregierung. Diese können ggf. von der
Generalversammlung auch damit beauftragt werden, das Vereinsvermögen an andere
förderungswürdige Vereine oder Initiativen mit vergleichbarer Zielsetzung zu
verteilen.
Anmerkungen:
Die Begriffe „Mitglied“, „Obmann“, „Schriftführer“,
„Kassier“ und "Rechnungsprüfer" sind geschlechtsneutral zu verstehen und beinhaltet somit auch
„Vereinsfrauen“ und diverse Geschlechter.