Vereinsstatuten des FKC im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, Fassung 2021

Der FKC hat auf Beschluss der Generalversammlung vom 5.7.21 die Statuten akualisiert.
Mit Bescheid der BH Dornbirn wurden diese genehmigt und der FKC zur Fortsetzung der Tätigkeit eingeladen.
Zahl: BHDo-III-1801/0484-16; Dornbirn, am 16.08.2021

 

 Die wichtigsten Änderungen:
§2/7 wurde gestrichen, da es den analogen 35mm Film praktisch nicht mehr gibt, und die nachfolgenden Absätze entsprechend neu nummeriert.
§3/2/f Die Weltlichtspiele sind inzwischen schon abgerissen, wir sind derzeit im Cinema Dornbirn, aber auch das ist schon angezählt.
§3/2/k - Internetforen mussten wieder eingestellt, da diese gehackt wurden bzw. misbraucht wurden, der Aufwand dies zu kontrollieren ist zu hoch.
§3/3/e - eMail Adressen werden kostenlos an Mitglieder vergeben, die sie brauchen; wir besitzen keine 16mm - Projektoren mehr, die wir verleihen könnten.

Die gröbste Änderung ist, dass die Generalversammlung nicht zwingend im ersten Halbjahr stattfinden muss.
Der §9/1 wurde deshalb neu definiert. Die Corona-Krise hat gezeigt, dass eine Terminfindung sehr schwer werden kann.
§9/3 - wir haben seit einiger Zeit kein Fax mehr, deshalb "schriftlich" oder per "e-Mail".
§16/2 - statt "Bundeskanzleramt" muss es BMKOES heissen
Anmerkungen: um der LGBTQ-Debatte zu entsprechen wurden nicht nur Männer und Frauen, sondern auch diverse Personen einbezogen.

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

1. Der Verein führt den Namen "Filmkulturclub Dornbirn" (FKC)

2.Er hat seinen Sitz in Dornbirn und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich und angrenzende Regionen.

3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

 

§ 2: Zweck

 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt

 

(1) die Förderung des anspruchsvollen Filmes und die Hebung des Filmniveaus

(2) die Integration des Filmes in das Kulturgeschehen

(3) die Förderung von Kontakten zwischen Filmschaffenden (Autoren, Regisseure, Schaupieler u.a.) und dem Publikum

(4) die Förderung der Verbreitung von Filmen aus Ländern des Südens, Schwellenländern, aus Europa und Österreich mit sozialer oder politischer Relevanz.
Umgekehrt ist es nicht der Sinn des Vereines, Filme aus Ländern mit schon dominantem Marktanteil (derzeit: USA) noch weiter zu fördern.

(5) die Förderung der freien Meinungsäußerung
(6) die Förderung zwischenmenschlicher Kontakte und sinnvoller Freizeitgestaltung

(7) die Priorisierung des echten, chemisch-optischen Filmes („analoger“ 35mm-Kinofilm) bzw. der Aufführung von Filmen in klassischen Kinosälen gegenüber Videoformaten und digitalen Projektionsverfahren, solange diese noch nicht die Qualität des 35mm-Filmes erreichen oder übertreffen. Damit verbunden ist eine gewisse Wachsamkeit gegenüber Bestrebungen mit der Einführung des „Digitalen Kinos“,  eine weitere Monopolisierung des Filmmarktes zu erreichen.

(7) die Erhaltung von Filmvorführungen mit optimaler Bild- und Tonqualität in klassischen Kinos, formatrichtiger Projektion und wenn möglich in Originalfassungen (mit Untertiteln)


(8) die Betreibung einer Homepage mit umfassenden Infos über den Verein, sein Programm, Filmkritiken und Festivalberichten bzw. Links dazu.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

(2)  Als ideelle Mittel dienen

a) die Beratung von Kinobetreibern bei der Auswahl von Filmen

b) Besuch von Filmfestivals im In- und Ausland, ggf. Organisation von Fahrten zu Filmfestspielen

c) Veranstaltung eigener Filmvorführungen und Filmreihen, Auswahlschauen von Filmfestivals, Teilnahme an regional übergreifenden Filmprogrammen.

d) Durchführung von Informationsveranstaltungen und Seminaren zur Film- und Medienarbeit

e) Förderung der Schärfung des Bewusstseins für kulturell wertvolle Filme und Filmgeschichte

f) Zusammenarbeit mit einem Kino in Dornbirn (derzeit die "Weltlichtspiele Dornbirn"), das in regelmäßiger Folge vom Filmkulturclub Dornbirn ausgesuchte Filme zeigt und die Möglichkeit besteht einführende Worte zu sprechen.

g) Information über anspruchsvolle Filme durch Information der Presse sowie Herausgabe eigener gedruckter Informationen, Internetseiten, Newslettern (via e-Mail) u.ä..

h) Einführende Informationen vor den Filmvorführungen und gelegentliche Diskussionen im Anschluss an die Filmvorführungen

i) Zusammenarbeit mit Institutionen im In- und Ausland mit ähnlichen Zielsetzungen.

j) Pflege einer Bibliothek/Videothek/Mediathek mit Büchern und Zeitschriften über Filmkunst und Medientheorie.

k) Betreibung einer Homepage mit div. Kommunikationsmöglichkeiten zwischen Vorstand, Mitgliedern und Interessierten und z.T. auch unter diesen (z.B. Foren), sowie mit Filmkritiken und Festivalberichten der Mitglieder.
l) gesellige Zusammenkünfte

m) Filmvorführungen jeder Art und in unterschiedlichen Formaten.

 

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Mitgliedsbeiträge

b) Spenden

c) Einnahmen aus Veranstaltungen

d) Subventionen und Sponsoring, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen
e) speziellen Nutzungsgebühren (z.B. für die Bereitstellung von e-Mailadressen mit fkc.at-Domaine; Subhomepage - Providing), Entleihgebühren für technische Geräte oder Medien.

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

 

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich am Vereinsleben beteiligen und dies durch Zahlung des Mitgliedsbeitrags kundtun. Fördermitglieder sind jene, welche durch Zahlung eines mindestens doppelten Mitgliedsbeitrages den Verein unterstützen. Ehrenmitglieder sind Personen, die dafür wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Generalversammlung ernannt werden.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, ab dem vollendeten 16.Lebensjahr, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

 

(2) Die Aufnahme erfolgt in der Regel durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder über schriftlichen Antrag; über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Über die Verweigerung ist binnen 6 Monate zu entscheiden, ansonsten gilt das Mitglied als aufgenommen.

 

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann jeweils zum Monatsende erfolgen. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Es erfolgt eine automatische Streichung der Mitgliedschaft, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als 30 Monate im Verzug ist.

 

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Im Falle der Verweigerung der Aufnahme als Mitglied durch den Vorstand wird der bereits geleistete Mitgliedsbeitrag für den aktuellen Zeitraum rückerstattet.

 

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu, die innerhalb von 18 Monaten einen Mitgliedsbeitrag bezahlt haben.

 

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet miteinander respektvoll umzugehen und die Meinungsvielfalt zu respektieren. Sie haben sich aber an die in §2 formulierten Ziele und in §3 formulierten Zwecke zu halten. Sie dürfen den FKC nicht für parteipolitische oder religiöse Zwecke missbrauchen, jedoch durchaus sich zu einer Gesinnung bekennen. Der Umgang mit Filmen aus aller Welt und aus den unterschiedlichsten Kulturen soll zu einer toleranten und verständnisvollen Haltung gegenüber allen Menschen und Nationen beitragen und zum Frieden und der Völkerverständigung beitragen. Deshalb sind gewaltverherrlichende und die Gefahren von autoritären Regimen und Diktaturen verharmlosende Filme abzulehnen, bzw. ist im Falle einer Vorführung zu Schulungszwecken darauf ausdrücklich warnend hinzuweisen.

(4)  Arbeiten für den Verein erfolgen grundsätzlich ehrenamtlich. Ausnahmen sind ausdrücklich vom Vorstand zu bewilligen. (z.B. Routinearbeiten beim Versand von Postsendungen, Kuvertieren großer Mengen von Poststücken).
Für Material- und Sachaufwand, wie Porti und Bürospesen, Fernmelde- und Internetgebühren und anteilmäßige Kosten an PC und Software, hat der Verein nach seinen finanziellen Möglichkeiten jedoch aufzukommen.

(5) Da Mitglieder des FKC sich weltweit über neue Filme informieren sollten und dies eine große Motivation zur Mitarbeit darstellt, können Fahrten zu Filmfestspielen durch den FKC finanziell unterstützt werden, es ist jedoch von den Mitgliedern ein angemessener Eigenanteil an den Fahrt- und Hotelspesen selbst zu tragen. Betroffene Mitglieder haben schriftlich über die gesehenen Filme und das Ambiente des Festivals zu berichten. Die Auszahlung der Festivalspesen-abrechnungen kann bis zum Jahresrechnungsabschluss verzögert werden, Vorstand, Kassier und Rechnungsprüfer haben Sorge zu tragen, dass diese Kosten nicht ausufern.

 

§ 8: Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).


§ 9: Generalversammlung

 

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Wenn es die Gegebenheiten erfordern, kann der Vorstand jedoch auch jährlich eine Generalversammlung einberufen. Es ist jedenfalls dafür zu sorgen, dass diese noch innerhalb der im Zentralen Vereinsregister (ZVR) angeführten Funktionsperiode des bestehenden Vorstandes stattfindet.
(gestrichen: innerhalb der ersten beiden Quartale des Jahres)

 

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

 

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder mittels Telefax oder e-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder e-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Obmann.

 

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 24 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

 

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder, die nicht mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr als 6 Monate säumig sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen oder vor Vorstandmitgliedern bezeugten Bevollmächtigung ist zulässig.

 

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

(8)  Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

a)  Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

b)  Beschlussfassung über den Voranschlag;

c)  Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

d)  Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e)  Entlastung des Vorstands;

f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für die Mitglieder;

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h)  Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i)  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11: Vorstand

 

(1)  Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter und dem Kassier.

 

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

 

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich (auch e-Mail) oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

 

(5)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

 

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

 

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

 

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.

 

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);

(2) Vorbereitung der Generalversammlung;

(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

(4) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(5) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten oder Dienstleistern des Vereins.

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

 

(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns oder des Stellvertreters; in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

 

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

 

(4)  Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

(5)  Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

 

(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

 

(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

(8) Im Fall der Verhinderung vertreten sich Obmann, Schriftführer oder Kassiers bzw. ihre Stellvertreter.

 

§ 14: Rechnungsprüfer

 

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

 

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

 

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 15: Schiedsgericht

 

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

 

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

 

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Kulturförderung. Hat der Verein nicht alle Auflagen für Subventionen erfüllt, ist das restliche Vereinsvermögen an die Subventionsgeber zurück zu erstatten. Dies sind derzeit das BMKOES, das Amt der Stadt Dornbirn und das Amt der Vorarlberger Landesregierung. Diese können ggf. von der Generalversammlung auch damit beauftragt werden, das Vereinsvermögen an andere förderungswürdige Vereine oder Initiativen mit vergleichbarer Zielsetzung zu verteilen.

 


Anmerkungen:
Die Begriffe „Mitglied“, „Obmann“, „Schriftführer“, „Kassier“ und "Rechnungsprüfer" sind geschlechtsneutral zu verstehen und beinhaltet somit auch „Vereinsfrauen“ und diverse Geschlechter.


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