frühere Statuten des Vereines "Filmkulturclub Dornbirn" (FKC)
 

Bei der Sicherheitsdirektion für Vorarlberg eingereicht am 1.12.1980 und nicht untersagt am 7.1.1981.
Obsolet per 25.7.2004 - seither gelten die neuen Statuten



§ 1 : Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen "Filmkulturclub Dornbirn" (FKC)

(2) Er hat seinen Sitz in Dornbirn, Edlach 4, und erstreckt seine auf ganz Österreich.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
(1) die Förderung des guten Filmes und die Hebung des Filmniveaus
(2) die Integration des Filmes in das Kulturgeschehen
(3) die Förderung von Kontakten zwischen Filmschaffenden (Autoren, Regisseure, u.a.) und dem Publikum
(4) die Förderung publikumsnaher Kunst
(5) die Förderung der freien Meinungsäußerung insbesondere solcher Personen, die bisher nicht Gelegenheit dazu hatten
(6) die Förderung zwischenmenschlicher Kontakte und sinnvoller Freizeitgestaltung

§ 3 : Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs.2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) die Beratung von Kinobesitzer bei der Programmierung von Filmen
b) die Berücksichtigung künstlerischer und kultureller Aktivitäten im Vorprogramm von vom Filmkulturclub Dornbirn empfohlenen Filmen
c) Organisation von Fahrten zu Filmfestspielen
d) Veranstaltung eigener Filmfesttage
e) Durchführung von Seminaren zur Medienarbeit
f) Schulung des Publikums für kulturell wertvolle Filme
g) Förderung von Aktivitäten, die darauf ausgerichtet sind, die eigene Umwelt in Ton und Bild darzustellen
h) Zusammenarbeit mit einem Kino (derzeit die "Weltlichtspiele Dornbirn"), das in regelmässiger Folge vom Filmkulturclub Dornbirn programmierte Filme zeigt und ihm die Vorführung eines unabhängigen Vorprogrammes ermöglicht
i) Werbung für gute Filme durch Herausgabe von Flugblättern, Handzetteln, Programmzeitungen sowie durch Anzeigen in Zeitungen u.a.periodischen Druckschriften und Ankündigungen im Rundfunk und Fernsehen
j) Herausgabe von Informationen über Filme und daran Beteiligte an das Publikum und die Presse
k) Produktion eigener Vorprogramme (Tondias, Filme, Videobänder, u.ä.) und eigener Rahmenprogramme
l) Durchführung und Leitung von Diskussionen im Anschluß an die Filmvorführungen
m) Zusammenarbeit mit "Aktion der gute Film" in Wien und Vorarlberg, dem "Kulturservice' des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst und anderen Ämtern und Vereinen mit ähnlichen Zielsetzungen

n) Förderung der freien Meinungsäußerung im Rahmen der demokratischen Gesellschaftsordnung durch Bereitstellung von Zeiträumen im Vorprogramm an das Publikum
o) Unterstützung von Alternativen im politischen, wirtschaftlichen, technologischen, sozialen und kulturellen Bereich
p) Errichtung einer Bibliothek mit Büchern und Zeitschriften über Filmkunst
q) gesellige Zusammenkünfte
r) Filmvorführungen jeder Art und mit beliebigem technischem Mittel

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
b) Einnahmen am Verkauf von Programmzeitungen
c) Gewinnbeteiligung am Einspielergebnis bei Zusammenarbeit mit einem Kino (s.2/ h)
d) Kinowerbung, Werbung auf Plakaten und Druckschriften, sonstige P.R.-Tätigkeit
e) Einnahmen aus Veranstaltungen
f) Subventionen, Spenden, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen -

§ 4 : Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in aktive und passive Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.
(2) Aktive Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, bzw. in einem vom Vorstand zu bestimmenden Mindestmaß mithelfen, den alltäglichen Arbeitsaufwand, der für die regelmäßige Programmgestaltung nötig ist, zu bewältigen.

Passive Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines - auch erhöht festsetzbaren - Mitgliedsbeitrages fördern.

Ehrenmitglieder sind solche, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen ab dem vollendeten 16.Lebensjahr, sowie juristische Personen werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

(4) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß

(2) Der Austritt kann nur mit 31.3., 30.6., 30.9., 31.12. erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz 2-maliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen .

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs.4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

(6) Der Vorstand kann aktive Mitglieder zu Passiven erklären, wenn sich diese nicht genügend an der Vereinsarbeit beteiligt haben.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitqlieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den aktiven und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die aktiven und die passiven Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 : Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14), der Sekretär (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

§ 9: Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattfinden.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 2 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnehmsberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die aktiven und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig).

(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) (Abs. 6) beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 60 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.

(8) Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste an wesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 : Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  2. Beschlußfassung über den Voranschlag;
  3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
  4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für aktive und für passive Mitglieder;
  5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
  7. Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
  8. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§11 :Der-Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus 3 - 5 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier und allfälligen Stellertreter(n), oder aus 1 - 2 Beiräten. Bei Verhinderung kann der Kassier den Obmann, der Schriftführer den Kassier, der Obmann den Schriftführer bzw. Kassier, ein Beirat den Schriftführer, vorübergehend vertreten.
  2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fäßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs.10). (9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
  9. (10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Dir Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.
§12 : Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines; Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen ins- besondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

b) Vorbereitung der Generalversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;
f) Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern.

§ 13 : Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Verstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  2. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann, und einem weiteren Vorstandsmitglied, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
  5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 14: Die-Rechnungsprüfer
  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§ 15 : Der Sekretär

Der Sekretär ist Angestellter des Vereines. Er hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich. Er ist für die laufenden Geschäfte allein zeichnungsberechtigt.

§ 16 : Das Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf aktiven Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 7 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den-Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
§ 17 : Auflösung des Vereines
  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.


Kommentare - 20 Jahre später

Die Statuten wurden nie offiziell abgeändert.
Der Sitz des Vereines war ursprünglich Kastenlangen 8, Dornbirn

Die hohen Ziele im §2 und §3 waren natürlich nicht in vollem Ausmaße erreichbar.
In den ersten Jahren der Tätigkeit wurden aber tatsächlich Vorprogramme diverser Art, vor allem in Form von Tondiaschauen (Großbildias 6x7 !!!) hergestellt, vor allem wurden Hobbykünstler vorgestellt.

Diskussionen nach dem Film hielten sich auch einige Zeit und finden jetzt nur noch bei besonderen Filmen und besonderen Anlässen statt. Hauptursache ist das Fehlen eines geeigneten ruhigen Lokals in der Nähe des Kinos. Im Kino selbst können diese nicht stattfinden, da es dann entweder zu spät ist, oder ein neuer Film gezeigt werden muß.

Beitrittsgebühren wurden nie eingehoben.

Die Mitgliedsbeiträge werden sehr tolerant gehandhabt, sie gelten mindestens bis ein Jahr nach der Einzahlung bzw. bis zum nächsten Folgejahr.

Auch wird bei Austritten in der Praxis der noch offenen Mitgliedsbeitrag nicht nachverlangt und der Austritt auch sofort akzeptiert.

Das Nicht-Stimmrecht von "passiven" Mitgliedern wurde ebenfalls nie vollzogen.
 

Einnahmen sind in derzeit nur Subventionen und Mitgliedsbeiträge. Früher auch Werbung im Kino und Programmheft, vor allem Banken-Sponsoring.

Sekretär bzw. Angestellte: es wurde einmal - unter Förderung - eine behinderte Frau für Schreibarbeiten angestellt, was sich aber nicht bewährte.

Das Schiedsgericht mußte noch nie eingesetzt werden. Das heißt zwar nicht, daß es nie Konflikte gab; diese endeten aber meist mit dem freiwilligen Austritt der Streitparteien.
 

Wir danken unserem Mitglied Eugen Singer in Salzburg für das OCR-Scanning der alten, maschingeschriebenen Statuten.



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Norbert Fink